Jugendstrafrecht

Das Jugend­straf­recht ist das bei Straf­ta­ten Jugend­li­cher (14 bis 17 Jah­re) und ggfs. Her­an­wach­sen­der (18 bis 20 Jah­re) anzu­wen­den­de Son­der­straf­recht.

Jugend­ty­pi­sche Delik­te sind:

  • Dieb­stahl (Fahr­rad­dieb­stahl, Laden­dieb­stahl)
  • Sach­be­schä­di­gung (z. B. Graf­fi­ti, Van­da­lis­mus)
  • Kör­per­ver­let­zung
  • Dro­gen­de­lik­te
  • Raub und räu­be­ri­sche Erpres­sung
  • Stra­ßen­ver­kehrs­de­lik­te (z. B. Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis)
Trotz des im Jugend­straf­recht zen­tra­len Erzie­hungs­ge­dan­ken, kann das Gericht auch einen Jugend­li­chen (oder Her­an­wach­sen­den) zu einer Jugend­stra­fe ver­ur­tei­len. Mög­lich sind auch Sank­tio­nen wie eine Ver­war­nung oder Ertei­lung von Auf­la­gen (z. B. Ableis­tung Arbeits­stun­den). Vor­ein­tra­gun­gen kön­nen die Zukunft der oder des Jugend­li­chen auch mit­tel­fris­tig nega­tiv beein­flus­sen. Daher ist es gera­de in Jugend­straf­ver­fah­ren wich­tig, früh einen erfah­re­nen Ver­tei­di­ger hin­zu­zu­zie­hen, um nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen für das wei­te­re Leben des jun­gen Men­schen abzu­wen­den. Herr Aydin unter­stützt Sie hier­bei mit Fin­ger­spit­zen­ge­fühl und bie­tet eine zuver­läs­si­ge Ver­tei­di­gung.