Untersuchungshaft

Nach einer Ver­haf­tung oder Fest­nah­me ist Eile gebo­ten. Für den Betrof­fe­nen han­delt es sich um eine mas­si­ve und ein­schnei­den­de Maß­nah­me. Auch Ange­hö­ri­ge lei­den unter der zumeist plötz­lich ein­tre­ten­den Ver­än­de­rung. Die Unter­su­chungs­haft darf jedoch nur ange­ord­net wer­den, wenn ein

sog. drin­gen­der Tat­ver­dacht und ein Haft­grund (Flucht­ge­fahr, Ver­dunk­lungs­ge­fahr, Wie­der­ho­lungs­ge­fahr)

vor­lie­gen. Außer­dem muss die Ver­haf­tung den Anfor­de­run­gen der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit genü­gen. Herr Aydin prüft für Sie die Sach- und Rechts­la­ge nach gewähr­ter Akten­ein­sicht. Mög­lich ist, dass Haft­prü­fung oder Haft­be­schwer­de Erfolgs­aus­sich­ten haben. Das Ziel in Haft­sa­chen ist stets die schnellst­mög­li­che Auf­he­bung bzw. Außer­voll­zug­set­zung des Haft­be­fehls.